Unabhängig betriebene Meldestelle
Meldestelle fürneo42 GmbH

Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz – Meldung auch anonym möglich

Hinweisgeberportal für neo42 GmbH

Diese Meldestelle betreibt nicht neo42 GmbH selbst, sondern WaPo Compliance als unabhängige Stelle außerhalb des Unternehmens. Rechtlich ist sie die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, zu deren Einrichtung neo42 GmbH verpflichtet ist.

Sie können hier auch einen Sachverhalt melden, wenn Sie nicht sicher sind, ob er unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt. Wir prüfen das im weiteren Verfahren.

Ich möchte etwas melden

Kein Konto, keine Anmeldung, keine Cookies. Nach dem Absenden erhalten Sie einen Zugangscode für Ihr Postfach.

Wenn Sie gerade an einem Gerät Ihres Arbeitgebers sitzen: Von uns erfährt er es nicht — wir speichern Ihre IP-Adresse nicht und setzen keine Cookies. Ihr Arbeitgeber sieht aber möglicherweise, welche Seiten von seinen Geräten und aus seinem Netz aufgerufen werden. Am sichersten melden Sie von Ihrem privaten Handy oder einem privaten Rechner — diese Seite erreichen Sie dort unter derselben Adresse.

Ich habe bereits gemeldet

Öffnen Sie mit Ihrem Zugangscode Ihr Postfach: Stand einsehen, Nachrichten lesen und antworten.

Was mit Ihrer Meldung passiert

  • ✓Ihre Meldung lesen ausschließlich die Personen der Meldestelle — nicht Ihr Arbeitgeber. Sie arbeiten unabhängig und nehmen keine Weisungen von neo42 GmbH entgegen (§ 15 Abs. 1 HinSchG). Niemand bei neo42 GmbH kann Ihre Meldung in diesem System einsehen.
  • ✓Wer Sie sind, erfährt Ihr Arbeitgeber von uns nicht. Das gilt auch, wenn Sie uns Ihren Namen nennen, und für jede Meldung, die hier eingeht. Fällt Ihre Meldung unter das Hinweisgeberschutzgesetz, ist es zugleich gesetzliche Pflicht, und ein Verstoß ist für uns mit einem Bußgeld bedroht. Gesetzliche Pflichten zur Offenlegung bleiben davon unberührt — sie stehen unten unter „Häufige Fragen“.
  • ✓Ihr Arbeitgeber erfährt von uns nur die Informationen, die für die Prüfung oder die Abhilfe erforderlich sind. Betrifft Ihre Meldung die Geschäftsführung, wenden wir uns an eine andere Stelle.
  • ✓Sie hören von uns: Eingangsbestätigung sofort, inhaltliche Rückmeldung innerhalb von drei Monaten.
  • →Sie können sich jederzeit auch direkt an das Bundesamt für Justiz wenden, die staatliche Meldestelle des Bundes. Ihr Schutz als hinweisgebende Person besteht dort in gleicher Weise.

Häufige Fragen

Was heißt „anonym“ hier konkret?
Wir speichern keine IP-Adressen und setzen keine Cookies. Wenn Sie keine Kontaktangabe machen, wissen wir nicht, wer Sie sind — dann gibt es bei uns auch nichts, was jemand von uns verlangen könnte. Der Zugangscode ist Ihre einzige Verbindung zur Meldung, und nur Sie haben ihn. Beachten Sie: Auch der Inhalt Ihrer Schilderung kann Rückschlüsse zulassen, etwa wenn nur wenige Personen von einem Vorgang wussten. Schildern Sie, was zur Prüfung nötig ist; Angaben zu Ihrer eigenen Rolle können Sie weglassen.
Wer liest meine Meldung?
Ausschließlich die für neo42 GmbH bestellten Personen der Meldestelle bei WaPo Compliance. Niemand bei neo42 GmbH kann Ihre Meldung in diesem System einsehen.
Kann mein Arbeitgeber sehen, dass ich diese Seite aufrufe?
Wir speichern keine IP-Adressen. Ihr Arbeitgeber kann aber sehen, welche Seiten von seinen Geräten und aus seinem Netz aufgerufen werden. Am sichersten sind Ihr privates Handy oder ein privater Rechner.
Was ist, wenn ich mich irre?
Melden Sie, was Sie wahrgenommen haben. Sie müssen nichts beweisen. Ein Irrtum allein kostet Sie den gesetzlichen Schutz nicht.

Ob Ihr Fall unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt, prüfen wir im weiteren Verfahren — Sie müssen es vorher nicht wissen. Sie sind geschützt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass Ihre Angaben zutreffen und der gemeldete Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt.
Kann die Staatsanwaltschaft erfahren, wer ich bin?
In einem Strafverfahren kann sie es verlangen. Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht diese Ausnahme ausdrücklich vor (§ 9 Absatz 2), und keine Meldestelle in Deutschland kann sie ausschließen.

Was das für Sie bedeutet, hängt an einer einzigen Entscheidung, und die treffen Sie: Haben Sie uns Ihren Namen nie genannt, kennen wir ihn nicht — dann gibt es nichts herauszugeben. Haben Sie ihn genannt, sagen wir es Ihnen vorher (siehe nächste Frage) und geben nur das heraus, was verlangt wird.

Und eines sagen wir Ihnen, weil es sonst selten jemand sagt: Führt Ihre Meldung zu einem Ermittlungsverfahren, kann ein Unternehmen, das durch die gemeldete Tat selbst geschädigt wurde, Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Das betrifft also den Fall, dass Ihr Arbeitgeber das Opfer der gemeldeten Tat ist — nicht den Fall, dass er sie begangen hat. Es ist keine Weitergabe durch uns. Wer diesen Weg von vornherein ausschließen möchte, nennt uns seinen Namen nicht.

Und damit Sie den ganzen Satz haben: Gilt für Ihre Meldung das Hinweisgeberschutzgesetz (siehe „Was ist, wenn ich mich irre?“), darf Ihr Arbeitgeber Ihnen daraus keinen Nachteil machen — keine Kündigung, keine Abmahnung, keine Versetzung, kein Übergehen bei der Beförderung (§ 36 Absatz 1 Hinweisgeberschutzgesetz). Kommt es darüber zum Streit, wird zu Ihren Gunsten vermutet, dass der Nachteil eine Folge Ihrer Meldung ist. Ihr Arbeitgeber muss dann beweisen, dass er nicht auf der Meldung beruht oder hinreichend gerechtfertigt war (§ 36 Absatz 2).
Erfahre ich es, wenn meine Daten weitergegeben werden?
Ja. Bevor wir Ihre Identität an eine Behörde weitergeben, informieren wir Sie und nennen Ihnen die Gründe schriftlich. Das verlangt § 9 Absatz 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Es gibt genau einen Fall, in dem die Information vorher unterbleibt: wenn die Behörde uns mitteilt, dass sie laufende Ermittlungen gefährden würde. Auch dann halten wir fest, aus welchem Grund sie unterblieben ist.
Welche Fristen gelten?
Sie erhalten sofort eine Eingangsbestätigung und spätestens nach drei Monaten eine inhaltliche Rückmeldung, was mit Ihrer Meldung geschehen ist (§ 17 Hinweisgeberschutzgesetz).
Kann ich mich auch an eine Behörde wenden?
Ja, jederzeit — und ohne hier zu melden. Der gesetzliche Schutz gilt dort unter denselben Voraussetzungen wie hier. Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Thema ab:
  • Bundesamt für Justiz — Die allgemeine staatliche Meldestelle des Bundes — zuständig für alles, was nicht zu einer der beiden folgenden Stellen gehört.
  • BaFin — Verstöße im Finanzbereich: Banken, Versicherungen, Wertpapierhandel, Geldwäsche-Pflichten.
  • Bundeskartellamt — Preisabsprachen, Kartelle und der Missbrauch von Marktmacht.
  • OLAF und die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) — Betrug zulasten des EU-Haushalts, etwa bei Fördermitteln. OLAF ermittelt verwaltungsrechtlich, die Europäische Staatsanwaltschaft strafrechtlich.
Sind Sie sich nicht sicher, ist das Bundesamt für Justiz die richtige Adresse: Es leitet weiter, wenn eine andere Stelle zuständig ist.